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Satzung vom 22.11.2009 Drucken
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit und Vereinsämter
1. Der Verein führt den Namen Meerschweinchenschutz Rhein-Neckar e. V.
2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim. Sein Tätigkeitsbereich ist der Rhein-Neckar-Kreis.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mannheim.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen / Aufwandsentschädigungen (§§ 27 Abs. 3, 669, 670 BGB) begünstigt werden.
7. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die tierschützerische Tätigkeit für Meerschweinchen und die Förderung des Tierschutzes.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch:
1. Die Gewährung von Schutz, Hilfe und Pflege für Meerschweinchen in einer Notlage.
2. Die Vermittlung von Meerschweinchen in dauerhafte artgerechte Unterbringung gegen Schutzvertrag.
3. Vorübergehende Aufnahme und Pflege von Meerschweinchen bis zur Vermittlung.
4. Misshandlungen und Quälereien, sowie nicht artgerechte Haltung von Meerschweinchen, zu verhindern und gegebenenfalls deren strafrechtliche Verfolgung, ohne Ansehen der Person zu betreiben
5. Beratung und Hilfeleistung sowohl telefonisch, online, als auch vor Ort für Meerschweinchenbesitzer und Interessenten sowie in Tierheimen.
6. Der Verein ist bestrebt, die Vermehrung der durch den Meerschweinchenschutz Rhein-Neckar e. V. vermittelten Tiere zu verhindern.
4. Ferner arbeitet der Verein mit anderen Tierschutzorganisationen bei gemeinsamen Informationsveranstaltungen und gegenseitiger Hilfe bei Notfällen zusammen.
§ 3 Rechtsgrundlage
1. Die Rechte und Pflichten aller Mitglieder werden durch die Satzung des Vereins geregelt.
2. Die besonderen Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder (hier: Pflegestellen) werden über einen Pflegestellenvertrag geregelt.
3. Die Rechte und Pflichten der Organe werden ausschließlich durch die Satzung des Vereins geregelt.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Erwerb / Eintritt
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich für die Vereinszwecke einsetzt.
2. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
3. Personen, die Tiere zu Versuchs- und / oder Zuchtzwecken aufkaufen oder abgeben, können nicht Mitglied werden.
4. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder online, mit Ausnahme von Jugendlichen unter 18 Jahren, deren Beitrittserklärung nur in schriftlicher Form mit der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters angenommen wird. Der Eintritt wird mit Übersendung eines Begrüßungsschreibens (per Email oder Post) und der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags wirksam.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
6. Meerschweinchenschutz Rhein-Neckar e. V. ist für jeden Meerschweincheninteressierten offen. Eine Mitgliedschaft in einem anderen Verein ist kein Ausschlusskriterium, solange dieser andere Verein nicht gegen die Ziele und Ideale von Meerschweinchenschutz Rhein-Neckar e. V. verstößt.
2. Beendigung
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung
d) durch Ausschluss vom Verein
2. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich (per Email oder Brief) zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
3. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied länger als 6 Wochen mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 6 Wochen ab Absendung der Mahnung voll entrichtet. Die Mahnung muss mit einem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet werden. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
4. Ein Mitglied kann, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck, die Vereinsinteressen oder den Vereinsfrieden verstoßen hat, oder das Ansehen des Vereins erheblich verletzt hat oder den Vorsatz hatte in einen der vorgenannten Fälle zuhandeln, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheiden der Vorstand und der erweiterte Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung von Vorstand und erweitertem Vorstand zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
3. Mitgliedsbeitrag / Spendenannahme
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, der zum 15. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig wird. Bei Neumitgliedern wird der Mitgliedsbeitrag mit Aufnahme in den Verein fällig.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung und wird in der Gebührenordnung festgehalten.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres erfolgt keine Erstattung von Teilmitgliedsbeiträgen.
5. Darüber hinaus werden Spenden in beliebiger Höhe entgegengenommen.
6. Kein Mitglied hat Anspruch auf Vergütung, wenn es im Auftrag des Vereins tätig ist.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Folgende Rechte haben die Mitglieder:
a) Die Mitglieder sind zur Teilnahme am allgemeinen Vereinsleben und zu dessen aktiver Gestaltung berechtigt.
b) Die Mitglieder sind berechtigt durch Ausübung des Stimmrechtes (berechtigt ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
c) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
d) Die Mitglieder sind berechtigt zur Mitwirkung in den Organen des Vereins.
2. Folgende Pflichten haben die Mitglieder:
a) Die Mitglieder verpflichten sich mit dem Vermögen des Vereins sparsam umzugehen.
b) Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung des Vereins zu befolgen.
c) Die Mitglieder sind verpflichtet nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
d) Die Mitglieder sind verpflichtet die festgelegten Beiträge pünktlich zu bezahlen.
e) Die Mitglieder sind verpflichtet in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten zunächst den Vorstand zu informieren und sich mit ihm zu beraten.
5. Vertretung durch Mitglieder
Für den Bereich der Aufnahme und Vermittlung von Pflegetieren sowie bei Beratungen handeln die Mitglieder im Namen des Vereins.
§ 5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der erweiterte Vorstand
3. die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
1. Zusammensetzung
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Kassier
4. dem Schriftführer
5. dem Inhaber des Amtes für Öffentlichkeitsarbeit
Entscheidet sich ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit sein Amt niederzulegen oder ruhen zulassen, dann wird bis zur nächsten regulären Neuwahl ein bestehendes Vorstandsmitglied diesen Vorstandsposten kommissarisch mit besetzen. Dieses Vorstandsmitglied ist dennoch verpflichtet bei gerichtlichen und außergerichtlichen Entscheidungen ein weiteres Vorstandsmitglied hinzu zuziehen.
2. Vertretungsvollmacht
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch entweder:
1. den 1. Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vertreter des Vorstandes, oder
2. den 2. Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vertreter des Vorstandes
gemeinsam vertreten.
Der Kassier wird gemäß § 30 BGB zum besonderen Vertreter bestellt. Er erhält Kassenvollmacht bis maximal zu dem Betrag, der in der Vollmachtsurkunde genannt ist.
3. Zuständigkeiten
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Angelegenheiten und Verwaltungsaufgaben des Vereins, soweit diese nicht durch Satzung oder Gesetz anderen Organen des Vereins zugewiesen sind.
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
1. Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen,
3. Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr,
4. Erstellung des Jahresberichtes für das Geschäftsjahr,
5. Buchführung im Geschäftsjahr,
6. Aufnahme von Mitgliedern,
7. Begutachtung, Betreuung und Prüfung der Pflegestellen.
4. Wahl und Amtsdauer
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, es sei denn, er wird durch Beschluss der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit abberufen.
2. Tritt der Vorstand geschlossen zurück, so hat er vorher eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Erst nach Ablauf dieser Mitgliederversammlung endet die Amtszeit des Vorstandes.
3. Erweist sich ein Vorstandsmitglied als für den Vorstand als ungeeignet, oder verstößt dieses grob gegen Satzung, Ziele des Vereins oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird auf Antrag das entsprechende Vorstandsmitglied suspendiert.
4. Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen. Die Amtsniederlegung beendet die Organstellung mit sofortiger Wirkung und kann nicht zurückgenommen werden.
5. Bei Suspendierung oder vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds muss die Stelle durch einstimmigen Entscheid der übrigen Vorstandsmitglieder durch eine Ersatzperson bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt werden.
6. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist innerhalb einer Frist von acht Wochen eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.
7. Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
8. Die öffentliche Wahl hat folgenden Ablauf: Zuerst wird der/die 1. Vorsitzende, dann der/die 2. Vorsitzende, dann der Kassier, dann der/die Schriftführer/in und zuletzt der/die Inhaber/in des Amtes für Öffentlichkeitsarbeit gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann und die Wahl annimmt.
9. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines jeden Vorstandsmitgliedes.
5. Beschlussfassung
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch einberufen werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen sind nicht möglich.
4. Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
6. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
7. In der Vorstandssitzung gefasste Beschlüsse haben Gültigkeit für die aktiven Mitglieder (Pflegestellen, Kontrolleure usw.) und müssen diesen schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7 Der erweiterte Vorstand
1. Zusammensetzung
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Gründungsmitgliedern des Vereins Meerschweinchenschutz Rhein-Neckar e. V.
2. Vertretungsvollmacht
Kein Gründungsmitglied, ausgenommen es bekleidet ein Vorstandsamt, hat Vertretungsvollmachten.
3. Zuständigkeiten und Beschlussfassung
1. Der erweiterte Vorstand steht dem gewählten Vorstand jederzeit beratend zur Seite.
2. Der erweiterte Vorstand kann, wenn er die Ausrichtung des Vereins und / oder den Vereinszweck und Vereinsfrieden in Gefahr sieht, eine außerordentliche Vorstandssitzung verlangen, die zusammen mit dem Vorstand durchgeführt wird.
3. Beschlüsse, die mit einfacher Mehrheit während dieser außerordentlichen Vorstandssitzung getroffen werden, gelten für den gesamten Verein.
4. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand haben die Pflicht alle Mitglieder über die in der außerordentlichen Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse schriftlich zu informieren.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Aufgaben
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstands und Abberufung des Vorstands in Form geheimer Abstimmung (Wahl) (§ 27 Abs. 1 BGB).
2. Satzungsänderungen (§ 33 BGB).
3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Kassenberichts des Vorstands.
4. Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer.
5. Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer.
6. Erteilung von Weisungen an den Vorstand (§§ 32, 27 Abs. 3 i. V. m. § 665 BGB).
7. Wahl von 2 Mitgliedern zu Kassenprüfern für das neue Geschäftsjahr.
8. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und weiterer Gebühren.
9. Auflösung des Vereins.
10. Bestellung und Abberufung von Liquidatoren.
2. Einberufung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
2. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
3. Die Einladung hat unter Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich oder online zu erfolgen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
4. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden und müssen mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
3. Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Leiter.
2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
3. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
6. Bei Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins muss jedoch mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, oder zuvor eine schriftliche Erklärung abgegeben haben. Die Erklärung einer Stimmenthaltung wird ebenfalls als Anwesenheit gewertet.
7. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
9. Für Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
4. Protokoll
1. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
2. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung.
b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers.
c) Namen und Anzahl der erschienen Mitglieder.
d) Tagesordnung.
e) Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung.
f) Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
3. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzuleiten. Wird dem Wortlaut oder dem Inhalt des Protokolls nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich widersprochen, gilt es als anerkannt und bestätigt.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Absätze 2, 3 und 4 entsprechend.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8, Absatz 3, Nr. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen ausschließlich an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Aufgaben des Tierschutzes.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Satzungsinhalte nicht berührt. Es gilt dann eine gesetzlich wirksame Bestimmung, die dem gewollten Zweck möglichst nahe ist. Welche in Betracht kommt, entscheiden der Vorstand und der erweiterte Vorstand entsprechend den Regelungen zur Satzungsänderung.
§ 11 Redaktionelle Änderungen
Sofern redaktionelle Änderungen der Satzung erforderlich werden, wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung ermächtigt, die Änderungen eigenständig zu erledigen.
§ 12 Inkrafttreten und Änderungsanzeigen
1. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 01.11.2008 beschlossen und tritt sofort in Kraft.
2. Änderungsanzeigen
1. Satzung errichtet am 01.11.2008 und unterschrieben von den acht Gründungsmitgliedern.
2. Redaktionelle Änderung der Satzung in § 9, Ziffer 3 sowie § 12, Ziffer 2 vom 06.01.2009.
3. Änderung des Vereinssitzes und somit Änderung der Satzung in § 1, Ziffer 1, 2, 3, 4 sowie Änderungen der Satzung in folgenden Paragraphen:
- § 4, Ziffer 1, Punkt 4
- § 4, Ziffer 2, Punkt 2
- § 6, Ziffer 4, Punkt 5
- § 12, Ziffer 2, Punkt 3
4. Änderung der Satzung in § 6, Ziffer 1 Zusammensetzung des Vorstands. Hinzufügen des Abschnitts: „Entscheidet sich ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit sein Amt niederzulegen oder ruhen zulassen, dann wird bis zur nächsten regulären Neuwahl ein bestehendes Vorstandsmitglied diesen Vorstandsposten kommissarisch mit besetzen. Dieses Vorstandsmitglied ist dennoch verpflichtet bei gerichtlichen und außergerichtlichen Entscheidungen ein weiteres Vorstandsmitglied hinzu zuziehen.“
Mannheim, den 22. November 2009
Britta Schumann, 1. Vorsitzende
Iris Hack-Leutz, 2. Vorsitzende
Christina Eggebrecht, Kassier
Inge Fritsch, Schriftführerin
Anja Hirschmann, Inhaberin des Amtes für Öffentlichkeitsarbeit
Aktualisierung
Zuletzt aktualisiert am:
16.04.2010